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die böse kanadische seite
#1
weil doch immer wieder fragen bezüglich der "bösen kannadischen seite" und dem thema idezierung auftauchen, hab ich mir mal die mühe gemacht, und was zu dem thema rausgesucht.
die seite hinter dem link stammt ursprümglich von der bks™ (bösen kanadischen seite). ich habe daraus alle links auf die seite sowie alle urls der seite entfern und bei mir auf den server gelegt.
http://www.knicken.org/bks/germany2.html

viele grüße
fabian
Eine Fee mit Piercing ist ein Schluesselanhaenger.
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#2
da sieht man mal..
Ich wurde geboren, ohne es zu wollen.
Ich werde sterben, ohne es zu wollen.
So lasst mich wenigstens so leben wie ich will!
-----
ich bin für das verantwortlich was ich schreibe
nicht das was du da raus liest!!
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#3
hab gerade auf der hp der http://www.bundespruefstelle.de/ folgendes gefunden, was die konsequenzen betrifft;

Zitat:Rechtsfolgen der Indizierung bei Telemedien



Angebote, die in die Teile B und D der Liste nach § 18 JuSchG (s. o.) aufgenommen worden sind, sind unzulässig (§ 4 Abs. 1 JMStV). Werbung für diese Angebote ist ebenfalls unzulässig (§ 6 Abs. 1 JMStV).



Angebote, die in die Teile A und C der Liste nach § 18 JuSchG (s. o.) aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich sind, sind ebenfalls unzulässig (§ 4 Abs. 2 JMStV). Allerdings sind sie dann zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sicher gestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (so genannte „geschlossene Benutzergruppen”, § 4 Abs. 2, Satz 2 JMStV).

Werbung für diese Angebote ist nach den selben Grundsätzen zu behandeln: Sie ist also grundsätzlich unzulässig (§ 6 Abs. 1 JMStV), es sei denn, dass sie von Seiten des Anbieters so dargeboten wird, dass sie nur Erwachsenen zugänglich ist.



Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf generell nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 JMStV). Dies gilt auch dann, wenn durch technische Vorkehrungen sicher gestellt werden könnte, dass sie ausschließlich in die Hände von Erwachsenen gelangt.

Darüber hinaus darf bei Werbung in geschlossenen Benutzergruppen grundsätzlich nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 JuSchG anhängig oder anhängig gewesen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 3 JMStV).



Wer gegen diese Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit sowohl im Falle des vorsätzlichen als auch des fahrlässigen Handelns und kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € belegt werden.
Eine Fee mit Piercing ist ein Schluesselanhaenger.
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#4
500.000 flocken.. aber hallo
Ich wurde geboren, ohne es zu wollen.
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ich bin für das verantwortlich was ich schreibe
nicht das was du da raus liest!!
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#5
Nur weil ich diese Seite(n) sehr informativ, fachlich kompetent umgesetzt und ansonsten einfach geil finde? Na dann...! Big Grin
Ist echt mal interessant den originalen Bürokratenscheiß zu lesen...
und schön daß es trotzdem so viele andere Menschen zu geben scheint, die diese so offensichtlich bööösen und anstößigen Dinge mögen und sich ausgiebig mit diesen Themen beschäftigen.

Ach ja... danke für die schnelle Antwort!
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#6
...vielen Dank für Deine Mühe, allen
mal die tatsächliche Problematik vor
Augen zu führen. Man mag die ganze
Sache ja sehen wie man will, aber es
gibt immer wieder Schlaumeier oder
"Rebellen" die mit ihrer "fuck you"
Attitüde den Bestand eines Forums
gefährden, weil sie ganz "cool" sich
nicht an die Regeln halten. Die können
ja dann schon mal anfangen, auf die
€ 500 Mille zu sparen.... FTC
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